Vereinssatzung „Spendensammelverein für Soziales und Kultur Oestrich-Winkel e.V.“

(lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.10.2008)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Spendensammelverein für Soziales und Kultur e.V.“. Sein Sitz ist Oestrich-Winkel. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist es, Spenden zur Förderung gemeinnütziger sozialer und kultureller Einrichtungen im Sinne der Abgabenordnung zu sammeln und an diese weiterzuleiten.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral. Er verfolgt seinen Zweck ausschließlich, unmittelbar und selbstlos. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitglieder

Mitglieder können natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen sein. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand und schriftlicher Bestätigung durch den Verein erworben. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn Einwände vorliegen, die einen Ausschluss rechtfertigen würden.

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen
juristischen Person oder Vereinigung
c) durch Kündigung
d) durch Ausschluss.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins verletzt oder trotz schriftlicher Mahnung mit seinen Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich zuzuleiten und wird, sofern keine Beschwerde eingelegt wird, mit Ablauf der Beschwerdefrist wirksam.
Das betroffene Mitglied kann die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang durch schriftliche Beschwerde anfechten. Sofern der Vorstand der Beschwerde nicht abhilft, hat er sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und wird mit der Bekanntgabe wirksam. Weitere Rechtsmittel und der Rechtsweg sind ausgeschlossen. Bereits entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Die Höhe und Fälligkeit werden durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgesetzt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand, außerdem zwei Rechnungsprüfer/innen bzw. deren Stellvertreter/innen.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern und ist das oberste Beschlussorgan. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen oder Personengesellschaften können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Bevollmächtigung muss schriftlich erfolgen und bei der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den/die Vereinsvorsitzende/n unter Angabe von Ort, Datum und Zeit durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vereinsvorsitzenden eingereicht werden.

Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Beschluss oder Antrag sowie der Tagesordnung müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte angegeben werden.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vereinsvorsitzenden. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine von dem/der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterschreibende Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten muss.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl der Rechnungsprüfer/innen und deren Stellvertreter/innen,
c) Beschluss über die Beitragsordnung,
d) Beschluss über Beschwerden gem. § 3 dieser Satzung,
e) Entgegennahme des Jahresberichtes über die Geschäftsführung
des Vorstandes,
f) Entlastung des Vorstandes,
g) Richtlinien über die Verwendung von Spenden, soweit diese nicht
zweckgebunden gespendet worden sind,
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Diese bedarf einer
2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und Verwendung
des Vereinsvermögens. Diese bedarf einer ¾ Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Er besteht aus:
1. dem/der Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem/der Schatzmeister/in
4. dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in
5. dem/der Schriftführer/in
6. dem/der stellvertretenden Schriftführer/in
7. drei weiteren Mitgliedern als Beisitzer/innen.

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sobald ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird oder für ein Vorstandsamt mehrere Bewerbungen vorliegen, ist geheim abzustimmen.

Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen. Vertreter/innen übernehmen die Vertretung nur, wenn der/die zu Vertretende verhindert ist. Die Vertretung ist dann umfassend.

Der Vorstand ist von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Vorstandsmitglieder innerhalb von zwei Wochen zu einer Sitzung einzuladen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen, wobei die Tagesordnung anzugeben ist. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beratung und Beschlussfassung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 8 Rechnungsprüfer/innen

Die Rechnungsprüfer/innen haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Wahl erfolgt auf die Wahlzeit des Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Das Wahlverfahren entspricht dem für die Wahl des Vorstandes.

§ 9 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung wird durch den/die Vorsitzende/n bzw. seine/ihre Stellvertreter/innen wahrgenommen. Gegebenenfalls kann durch den Vorstand ein/e Geschäftsführer/in bestellt werden. Die Amtszeit des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin beträgt wie die des Vorstandes 2 Jahre. Berichterstattung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin erfolgt an den Vorstand.

§ 10 Verwendung des Vereinsvermögens bei Vereinsauflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das dann noch vorhandene Vereinsvermögen an die gemeinnützige Alfred-Wilfert-Stiftung Oestrich-Winkel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Oestrich-Winkel, den 24. Oktober 2008

Franz Hoffmann
Vorsitzender

Astrid Glüsenkamp

1. Vorsitzende Fördervereins sozialer Einrichtungen Oestrich-Winkel e.V.

Gerda Müller

1. Vorsitzende Spendensammelvereins für Soziales und Kultur Oestrich-Winkel e.V.