Beitrags- und Leistungsordnung “Fördervereins sozialer Einrichtungen Oestrich-Winkel e.V.”

Gemäß §§ 2 und 5 der Satzung des Vereines „Förderverein sozialer Einrichtungen Oestrich-Winkel e. V.“ hat die Mitgliederversammlung am 12.11.2017 folgende Beitrags- und Leistungsordnung beschlossen:

1. Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag beträgt
ab 01.01.2018 für Einzelpersonen und Familienmitgliedschaften 4,00 € / monatlich,
ab 01.01.2019 für Einzelpersonen und Familienmitgliedschaften 5,00 € / monatlich,
ab 01.01.2020 für Einzelpersonen und Familienmitgliedschaften 6,00 € / monatlich
und für juristische Personen 50,00 € / jährlich.

2. Leistungen

2.1. Natürliche Personen erhalten nach einer Mitgliedschaft von mindestens 5 Jahren
im Falle des Eintritts von Pflegebedürftigkeit (mindestens Pflegegrad 2 nach dem
Sozialgesetzbuch XI – Soziale Pflegeversicherung) und der Inanspruchnahme
eines anerkannten Pflegedienstes auf Antrag bis zu drei Monaten rückwirkend
eine finanzielle Unterstützung. Von einer finanziellen Unterstützung ausgenommen
sind Betreuungs- und Entlastungsleistungen, die Verhinderungspflege sowie die
Kurzzeitpflege. Es werden nur reine Pflegeleistungen und keinesfalls anteilige
Kosten an Verpflegung und Unterbringung bezuschusst.

2.2 Diese beträgt bei ambulanter Pflege für je zwei Jahre der Mitgliedschaft 2 % des
vom Pflegedienst in Rechnung gestellten Betrages, soweit dieser die Leistungen
der Pflegeversicherung übersteigt.

2.3 Bei stationärer oder teilstationärer Pflege beträgt sie für je zwei Jahre der
Mitgliedschaft 1 % des im Pflegesatz enthaltenen Anteils für pflegebedingten
Aufwand, soweit dieser die Leistungen der Pflegeversicherung oder anderer
öffentlicher Träger übersteigt.

2.4 Mitglieder, bei denen kein Pflegegrad nach dem Sozialgesetzbuch XI – Soziale
Pflegeversicherung festgesetzt ist (z. B. weil die Pflegebedürftigkeit
vorübergehend ist), erhalten die Leistungen zu Ziff. 1 auch dann, wenn die Pflegenach einem Unfall oder nach / bei schwerer Krankheit erforderlich wird und nur
vorübergehend (bis zu 6 Monaten) benötigt wird.

2.5 Über weitere Leistungen entscheidet der Vorstand.

3. Nachentrichtung

Nach mindestens zweijähriger Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit, Beiträge für bis
zu 8 Jahre nachzuentrichten und dadurch im Bedarfsfalle eine entsprechend höhere
Bezuschussung zu erlangen. Die erhöhten Leistungen werden erst 3 Jahre nach der
Beitragsnachentrichtung gezahlt.

4. Zahlung der Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind mindestens vierteljährlich im Voraus zu entrichten und
werden vom Verein im Abbuchungsverfahren eingezogen.

5. Spenden

Spenden können von Mitgliedern und Förderern an den „Spendensammelverein für
Soziales und Kultur Oestrich-Winkel e. V.“ zu Gunsten einer gemeinnützigen sozialen
Einrichtung entrichtet werden, wobei diese auch zweckbestimmt sein können.

6. Inkrafttreten

Die Beitrags- und Leistungsordnung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Für derzeitge
Zuschussempfänger bleibt es bei Ziffer 2, Absätze 2 und 3 der bisherigen Regelung.

Oestrich-Winkel, denn 12. November 2017

Gerda Müller
(stellvertretende Vorsitzende)

Astrid Glüsenkamp

1. Vorsitzende Fördervereins sozialer Einrichtungen Oestrich-Winkel e.V.

Gerda Müller

1. Vorsitzende Spendensammelvereins für Soziales und Kultur Oestrich-Winkel e.V.